Satzung

Satzung des Budotomo Tübingen e.V. (PDF)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Budotomo Tübingen, abgekürzt BT Tübingen;
  2. Budotomo bedeutet Freunde des Budo(sports)
  3. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Tübingen.
  4. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen eingetragen.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Judo-Verbandes und wird durch diesen im Deutschen Judo-Bund repräsentiert. Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Eine Mitgliedschaft in weiteren Verbänden kann hinzutreten.
  6. Geschäftsjahr ist vom 01.04. bis 31.03.
  7. Gründungsdatum ist der 01.04.2007.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung darf keine Person begünstigt werden.
  2. Judo und artverwandte Budo-Techniken sind als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und zu verbreiten, die Mitglieder hierin zu unterweisen.
  3. Besondere Ziel- und Fördergruppen stellen Jugendliche und Behinderte dar. Es ist Ziel, diese im Sinne dieser hochwertigen Leibesübung zu erziehen.
  4. Andere Sportarten können angegliedert werden.
  5. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Mittel sind vor allem für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    • finanzielle Zuschüsse um den Trainingsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dies beinhaltet unter anderem Trainervergütung, Sachmittel, Hallenmiete etc.
    • finanzielle Zuschüsse für Trainingsaufenthalte und Sportreisen mit dem Zweck der Durchführung von Wettkämpfen und Sportkursen.
    • finanzielle Förderung von Budo-Veranstaltungen, deren Ausrichter der Verein ist.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  8. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§3 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Absage Beschwerde einlegen; über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung:

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird an die vom Mitglied angegebene Kontaktadresse gesandt, primär als E-Mail. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sollte im Ausnahmefall die Einladung per Post versandt werden, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels. Dies gilt auch für den Fall einer Benachrichtigung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Wenn dem Vorstand ein schriftlicher Antrag von mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt, hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Geheime Wahlen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von §5(4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines. Der Haushaltsplan ist schriftlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder die sonstigen Funktionsträger des Vereins. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    • Aufgaben des Vereins;
    • Satzungsänderungen;
    • Aufnahme von Darlehen ab Euro 1000.- ;
    • Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins.
  7. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzen und dem Kassenwart. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
  2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in jeweils einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 des Vorstands beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse im Einvernehmen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  7. Die Verfügungsgewalt über die Konten des Vereins ist durch die bei der Bank hinterlegte Regelung geregelt.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§8 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§9 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Festgestellte Mängel und Unklarheiten sind mit dem Vorstand umgehend zu besprechen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber mündlich oder schriftlich ein Kurzbericht vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Vorstand darf zu einer solchen Mitgliederversammlung nur einladen, wenn dies
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
    • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für die Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tübingen, den 01.04.2007